Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_164/2026
Urteil vom 11. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Arbon, vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Walhallastrasse 2, 9320 Arbon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2025 (VG.2025.107/E).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht trat mit Entscheid vom 17. Dezember 2025 auf die gegen den den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2025 bestätigenden Rekursentscheid des Departements für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2025 erhobene Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist zu leisten. Darüber hinaus sei innert separat angesetzter Nachfrist auch kein formgültig unterzeichnetes Kostenbefreiungsgesuch eingereicht worden. Soweit um Wiederherstellung der versäumten Nachfrist ersucht werde, könne nicht von einem fehlenden Selbstverschulden ausgegangen werden. Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entferne, ohne die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilung sicherzustellen, habe sich dieses Fehlverhalten selber zuzuschreiben. Dies führe zum angedrohten Nichteintreten auf die Beschwerde.
3.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sind. Ferner legt sie nicht dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Lediglich den Geschehensablauf zu schildern und unter Verweis auf von der Vorinstanz gewürdigte Aktenstücke pauschal zu behaupten, die einverlangte Vollmacht fristgerecht eingereicht zu haben, reicht nicht aus. Dass die dabei von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mail - wie vom kantonalen Gericht eingefordert - eigenhändig unterzeichnet wurde, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Auch sonst setzt sie sich nicht in einer Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die den eingangs erwähnten qualifizierten Begründungsanforderungen genügen würde.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel